Internationale Verkaufsbedingungen der Firma ATB WATER GmbH, D-32457 Porta Westfalica
§ 1 Anwendbarkeit dieser Internationalen Verkaufsbedingungen
(1) Die Bedingungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen sind ein integraler Bestandteil des Kaufvertrages, sofern eine Lieferung vertragsgemäß in ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von diesen Internationalen Verkaufsbedingungen abweichende oder von gesetzlichen Vorschriften abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, selbst dann nicht, wenn wir nicht widersprechen oder Leistungen erbringen oder entgegennehmen.
(2) Diese Internationalen Verkaufsbedingungen finden keine Anwendung, wenn die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft werden und wir wussten oder vor oder bei Vertragsschluss hätten wissen müssen, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Der Käufer erklärt insoweit, dass die Ware weder für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt gekauft wird.
(3) Soweit mit langjährigen Kunden durch den Abschluss von Rahmenvereinbarungen Regelungen vereinbart wurden, die den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen widersprechen, gehen die in den Rahmenvereinbarungen enthaltenen Regelungen vor.
§ 2 Abschluss des Kaufvertrages
(1) Ein Kaufvertrag erfordert stets eine Bestellung des Käufers wenigstens in Textform.
(2) Wir können die Bestellung des Käufers durch unsere Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftragsbestätigung“) innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach deren Erhalt annehmen.
§ 3 Einhaltung geltender Rechtsvorschriften (Compliance)
(1) Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften in Bezug auf den Kaufgegenstand einzuhalten. Dies umfasst, aber ist nicht beschränkt auf, die Einhaltung von Embargos, Sanktionen und anderen Handelsbeschränkungen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die international anerkannten Menschenrechte zu respektieren und sicherzustellen, dass in seiner gesamten Lieferkette keine Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung sowie die Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, alle Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen, soweit es für den Käufer anwendbar ist.
(3) Der Käufer erklärt sich bereit, dem Verkäufer auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die vorgenannten Verpflichtungen eingehalten werden.
(4) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel behält sich der Verkäufer das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Aussetzung oder Beendigung des Vertrags sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
§ 4 Anwendbares Recht
(1) Der Kaufvertrag unterliegt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der englischsprachigen Fassung vom 11.04.1980 und subsidiär für die im CISG nicht geregelten Regelungsbereiche dem deutschen Recht. Das CISG gilt gleichermaßen für die Vereinbarungen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten.
(2) Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Bestimmungen.
§ 5 Anforderungen an die Ware; Rechte Dritter
(1) Die zu liefernde Ware muss den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Soweit keine Spezifikationen oder Qualitätsanforderungen vereinbart sind, ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie sich für Zwecke eignet, die in Deutschland im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblich ist und für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art in Deutschland gewöhnlich gebraucht wird. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Absprache getroffen wird, muss die Ware nicht solchen Rechten und Vorschriften entsprechen, die außerhalb Deutschlands gelten. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert.
(2) Sollte der Käufer beabsichtigen, die Ware unter unüblichen Bedingungen einzusetzen oder unter Bedingungen, die ein besonderes Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko für jedwede Person oder die Umwelt mit sich bringen können, so muss der Käufer uns darüber vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich informieren.
(3) Rechte und Ansprüche Dritter (insbesondere Rechte und Ansprüche die auf Eigentums- oder gewerbliche Schutzrechte gestützt werden) stellen nur dann einen Rechtsmangel dar, sofern diese Ansprüche und/oder Rechte in Deutschland in Kraft und registriert sind und die Nutzung der Ware in Deutschland verhindern.
§ 6 Lieferverpflichtung; Gefahrübergang
(1) Wir sind dazu verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannte Ware zu liefern, und zwar in einer Verpackung, die für das Beförderungsmittel geeignet ist. Sofern vereinbart, hat der Käufer die Verpackungskosten zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen.
(2) Sofern in der Auftragsbestätigung keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms 2020 am in der Auftragsbestätigung genannten Ort bzw. hilfsweise, sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist, FCA Incoterms 2020 an unserer Niederlassung in 32457 Porta Westfalica/Deutschland. Wenn der Käufer es verlangt und wir dem im Einzelfall zustimmen, werden wir den Beförderungsvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen; die damit verbundenen Kosten werden dann dem Käufer mit der Rechnung in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zusätzlich zusammen mit dem Kaufpreis zu bezahlen. Sofern wir den Frachtvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen, bleibt der Erfüllungsort für die Lieferung 32457 Porta Westfalica/Deutschland.
(3) Die Einhaltung des in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatums bzw. der dort genannten Lieferfrist ist keine wesentliche Vertragspflicht und die Nichteinhaltung des Lieferdatums oder der Lieferfrist in der Auftragsbestätigung stellen keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, behalten wir uns das Recht vor, den genauen Lieferzeitpunkt innerhalb der Frist zu bestimmen.
(4) Alle Lieferdaten und Lieferfristen sind davon abhängig, dass der Käufer alle seine Plichten rechtzeitig erfüllt. Insbesondere muss der Käufer jegliche Genehmigungen, Zeichnungen etc. bereitstellen und/oder genehmigen und alle vereinbarten Zahlungen rechtzeitig leisten.
(5) Wir sind dazu berechtigt, Teillieferungen zu tätigen und diese separat in Rechnung zu stellen.
(6) Die Gefahr geht mit der Lieferung nach § 5 Absatz 2 über. Sollte der Käufer die Ware nicht abnehmen, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, in der der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
(7) Zusätzlich zu den uns zustehenden gesetzlichen Rechten sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten auszusetzen, sofern vernünftige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Käufer seine ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllen wird, insbesondere dass er nicht in der Lage sein wird, den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen.
§ 7 Lieferschein, Rechnung, sonstige Dokumente
(1) Wir stellen dem Käufer einen Lieferschein zur Verfügung, der dem bei uns üblichen Standard entspricht.
(2) Unabhängig von der verwendeten Incoterms-Klausel sind wir nicht dazu verpflichtet, für die Exportfreimachung zu sorgen. Wir werden jedoch auf Gefahr und Kosten des Käufers alle notwendigen Exportlizenzen und Zollformalitäten beantragen, sofern uns der Käufer alle notwendigen Informationen bereitgestellt hat.
(3) Wir sind nur verpflichtet, dem Käufer solche Dokumente zur Verfügung zu stellen, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt sind.
§ 8 Höhere Gewalt
Jegliche durch höhere Gewalt verursachte oder sonstige außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände, insbesondere – aber nicht abschließend – Streik, Aussperrung, Maßnahmen der öffentlichen Behörden sowie nachträgliches Entfallen von Export- oder Importmöglichkeiten, durch die die Lieferung unmöglich wird, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und im Umfang ihrer Wirkung von der Pflicht, vereinbarte Lieferfristen und Lieferdaten sowie allen weiteren Pflichten einzuhalten.
§ 9 Pflicht zur Kaufpreiszahlung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis sowie vereinbarte Verpackungskosten auf das von uns genannte Konto zu überweisen. Der Erfüllungsort für die Zahlung ist 32457 Porta Westfalica/Deutschland. Außerhalb Deutschlands auftretende Bankgebühren trägt der Käufer. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen und ist fällig an dem in der Auftragsbestätigung genannten Tag oder innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist, welche sich nach dem Rechnungsdatum berechnet. Sollte in der Auftragsbestätigung weder ein Tag noch eine Zahlungsfrist angegeben sein, hat die Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Abnahme der Ware durch den Käufer ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Käufer ist nur dann dazu berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder seine Leistungen auszusetzen, wenn der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit der Gegenanspruch des Käufers von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist er verpflichtet, an uns Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank für die Dauer des Verzugs zu zahlen.
§ 10 Vertragswidrige Ware; rechtsmangelhafte Ware
(1) Die Ware ist vertragswidrig, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs erheblich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 abweicht.
(2) Die Ware weist einen Rechtsmangel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs deutlich von den Anforderungen nach § 4 Absatz 3 abweicht.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ohne dass damit eine Einschränkung der gesetzlichen Regelungen verbunden ist, muss der Käufer die Ware umfassend im Hinblick auf Abweichungen der Ware in der Art, der Menge, der Qualität und der Verpackung untersuchen. Sofern erforderlich
muss der Käufer die Untersuchung mit Hilfe dritter externer Personen durchführen.
(2) Die Vertragswidrigkeit muss innerhalb von zehn (10) Kalendertagen angezeigt werden. Für offensichtliche Vertragswidrigkeiten beginnt diese Frist zur Anzeige mit der Lieferung der Ware, in allen anderen Fällen nachdem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. Die Anzeige der Vertragswidrigkeit muss schriftlich erfolgen und die Vertragswidrigkeit so genau benennen und umschreiben, dass wir Abhilfemaßnahmen treffen können.
(3) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist sowie im Hinblick auf Rechtsmängel, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 12 Verjährungsfrist
Die Ansprüche des Käufers wegen Lieferung vertragswidriger und rechtsmangelhafter Ware verjähren ein (1) Jahr nach Lieferung der Ware. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für gebrauchte Ware findet § 4 Absatz 1 Satz 4 Anwendung. Nachlieferung und Nachbesserung führen nicht zu einer Verlängerung oder einem Neustart der Verjährungsfrist.
§ 13 Rechtsbehelfe im Fall vertragswidriger und rechtsmangelhafter Ware; Haftungsbeschränkung
(1) Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung und die Aufhebung des Vertrages nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
(2) Die Nachbesserung durch uns kann aufgrund der damit verbundenen Kosten zu erheblichen Aufwendungen führen. Der Käufer und wir vereinbaren daher als Ausdruck der Schadensminderungspflicht, dass im Falle der Lieferung vertragswidriger
Ware die Nachbesserung nach unserer Wahl entweder durch uns oder durch den Käufer zu erfolgen hat. Sofern der Käufer die Nachbesserung für uns vornimmt, sind wir verpflichtet, dem Käufer die dafür anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Käufer und wir können uns zur Festlegung der dafür erstattungsfähigen Aufwendungen auf gesonderte Pauschalen einigen.
(3) Soweit die uns mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen entstehenden Kosten dadurch erhöht werden, dass der Käufer die Ware an einen Ort verbringt, der nicht in der Auftragsbestätigung genannt ist oder – sofern in der Auftragsbestätigung kein Ort genannt ist – der nicht der Niederlassung des Käufers entspricht, werden diese Kosten vom Käufer getragen.
(4) Im Falle der Lieferung vertragswidriger oder rechtsmangelhafter Ware oder im Falle einer sonstigen aus dem Kaufvertrag oder der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer resultierenden Vertragsverletzung kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen, wobei ein Rückgriff auf sonstige Anspruchsgrundlagen (insbesondere außervertraglicher Art) ausgeschlossen ist:
a. Wir haften nicht für das Verhalten von Hilfspersonen, es sei denn, diese haben vorsätzliche Pflichtverletzungen begangen. Zudem haften wir nicht auf Schadensersatz, soweit der Käufer zu diesem beigetragen hat.
b. Der Käufer muss den Nachweis erbringen, dass entweder (i) unsere Geschäftsführer oder Angestellte vorsätzlich oder fahrlässig dem Käufer gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben oder dass (ii) unsere sonstigen Hilfspersonen vorsätzlich dem Käufer gegenüber obliegende Pflichten verletzt haben.
c. Sofern wir haften, ist die Haftung für verspätete oder ausbleibende Lieferung auf 0,5 Prozent für jede volle Woche, höchstens jedoch auf 5 Prozent des Nettokaufpreises der verspätet oder gar nicht gelieferten Ware, und im Falle der Haftung wegen aller anderen Vertragsverletzungen auf den Nettokaufpreis der von der Vertragsverletzung betroffenen Ware beschränkt.
d. Abweichend von § 12 Absatz 4 lit. c) haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Nutzungsverluste.
e. Die vorgenannten Beschränkungen in § 12 Absatz 4 gelten nicht
i. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
ii. sofern wir arglistig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,
iii. sofern wir aus zwingenden Produkthaftungsgesetzen haften, sowie
iv. im Hinblick auf die Haftung, die nach den anwendbaren Gesetzen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
(5) Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 14 Rechte zur Nutzung von Software; Rechte an Dokumenten etc.
(1) Sofern die Waren auch Software beinhalten, wird dem Käufer mit der Lieferung der Ware eine nicht exklusive, einfache, kostenlose Lizenz zur Nutzung der Software, allerdings nur im Zusammenhang mit der nach diesem Kaufvertrag gekauften Ware, gegeben. Mit der Ausnahme zur Erstellung einer Sicherheitskopie ist der Käufer nicht dazu berechtigt, die Software zu vervielfältigen.
(2) Wir behalten uns alle gewerblichen Schutzrechte an allen Dokumenten, Bildern, Zeichnungen etc. (zusammenfassend als „Dokumente“ bezeichnet) vor, die im Zusammenhang mit der Erfüllung unser Pflichten unter diesem Kaufvertrag stehen. Solche Dokumente gehören ausschließlich uns.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sicherzustellen, dass unser Eigentumsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Sofern dies für die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlich ist, verpflichtet sich der Käufer insbesondere dazu, eine im Belegenheitsland der Ware etwaig notwendige Eintragung in ein öffentliches Register auf eigene Kosten vorzunehmen.
(2) Wir sind nicht dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder diesen Internationalen Verkaufsbedingungen genannt sind.
(3) Zu diesem Kaufvertrag bestehen keine Nebenabreden.
(4) Jegliche Änderungen eines abgeschlossenen Kaufvertrages erfordern unsere schriftliche – durch unsere ordnungsgemäße Unterschrift kenntlich gemachte – Bestätigung.
(5) Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten gegenüber uns auf eine andere Person zu übertragen.
(6) Der Erfüllungsort für die Lieferung ist in § 5 Absatz 2 geregelt, der Erfüllungsort für die Zahlung folgt aus § 8 Absatz 1. Als Erfüllungsort für alle sonstigen Pflichten ist – auch bei der Vereinbarung einer anderen Incoterms- Klausel – 32457 Porta
Westfalica/Deutschland vereinbart. Dies gilt auch für die Nachlieferung, für die Nachbesserung sowie die Rückabwicklung der vertraglichen Pflichten im Falle der Vertragsaufhebung.
(7) Sämtliche Kommunikation, Erklärungen, Mitteilungen etc. (zusammenfassend nachfolgend „Mitteilungen“) haben ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Mittels Fax oder E-Mail gemachte Mitteilungen erfüllen das
Schriftformerfordernis. Eine Unterschrift ist für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, es sei denn diese Internationalen Verkaufsbedingungen verlangen ausdrücklich eine Unterschrift.
§ 16 Schiedsgerichts- und Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Sofern der Käufer seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder der Schweiz hat, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages, sowie Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns, die ausschließliche Zuständigkeit der für 32457 Porta Westfalica/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind in diesem Fall jedoch auch berechtigt, den Käufer vor den staatlichen Gerichten an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und außerhalb der Schweiz hat, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag und diesen Internationalen Verkaufsbedingungen, einschließlich vertraglicher, außervertraglicher und insolvenzrechtlicher Streitigkeiten sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des Kaufvertrages, sowie Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns, ausschließlich nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin, Deutschland, die Verfahrenssprache deutsch.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Wir und der Käufer sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise soweit wie möglich gerecht werden.
Stand: 07/2024